Gesetze / Zweite Berechnungsverordnung
II. BV§ 11 Änderung der Gesamtkosten, bauliche Änderungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/11#abs-1 (1) Haben sich die Gesamtkosten geändert
so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach diesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die geänderten Gesamtkosten anzusetzen. Dies gilt bei einer Erhöhung der Gesamtkosten nur, wenn sie auf Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten hat. Bei öffentlich gefördertem Wohnraum, auf den das Zweite Wohnungsbaugesetz nicht anwendbar ist, dürfen erhöhte Gesamtkosten nur angesetzt werden, wenn sie in der Schlußabrechnung oder sonst von der Bewilligungsstelle anerkannt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/11#abs-2 (2) Wertänderungen sind nicht als Änderungen der Gesamtkosten anzusehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/11#abs-3 (3) Die Gesamtkosten können sich auch dadurch erhöhen,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/11#abs-4 (4) Sind
bauliche Änderungen vorgenommen worden, so dürfen die durch die Änderungen entstehenden Kosten nach den Absätzen 5 und 6 den Gesamtkosten hinzugerechnet werden. Erneuerungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen sind keine baulichen Änderungen; jedoch fallen Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der Modernisierung (Absatz 6) verursacht werden, unter die Modernisierung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/11#abs-5 (5) Die Kosten von baulichen Änderungen dürfen den Gesamtkosten nur hinzugerechnet werden, soweit die Änderungen
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/11#abs-6 (6) Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die den Gebrauchswert des Wohnraums nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/11#abs-7 (7) Eine Modernisierung darf im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nur berücksichtigt werden, wenn die Bewilligungsstelle ihr zugestimmt hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Mittel aus öffentlichen Haushalten für die Modernisierung bewilligt worden sind.
Änderungsverlauf
-
25.11.2003 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2346)
BGBl. 2003 I S. 2346
-
13.07.1992 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1992 (BGBl. I 1250)
BGBl. 1992 I S. 1250
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.